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Dokument-ID: 945066
1.8 Freies Betretungsrecht
Grundsätzlich darf gem § 33 ForstG 1975 jedermann Waldflächen zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Es spielt dabei keine Rolle, wem der Wald gehört. Allerdings gibt es auch Ausnahmeregelungen, die die Erholungsnutzung des Waldes in bestimmten Fällen einschränken.