2.1.1 Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
VwGH: Die Beschwerdeführerin hatte Ausfuhranmeldungen über Versendungen iSd § 7 Abs 5 Z 2 UStG 1994 und Ausfuhrbescheinigungen für Touristenexporte iSd § 7 Abs 6 Z 1 UStG 1994, die ihrem Vorbringen nach mit der im Gesetz jeweils vorgesehenen „zollamtlichen Ausgangsbestätigung“ versehen waren, nur optisch archiviert. In Bezug auf Versendungen hat sie später beglaubigte Abschriften von Einheitspapieren über Ausfuhrlieferungen vorgelegt, die keine zollamtlichen Ausgangsbestätigungen aufwiesen, von denen sie aber geltend machte, sie seien den im Gesetz erwähnten Versendungsbelegen (§ 7 Abs 5 erster Satz UStG 1994) und Spediteursbescheinigungen (§ 7 Abs 5 Z 1 UStG 1994), die keiner zollamtlichen Ausgangsbestätigung bedürften, vom Inhalt her gleichzuhalten. Strittig war in diesem Fall der Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4 erster Satz UStG).