Jahresausgleich
Durch den Jahresausgleich ist es für Arbeitnehmer möglich, überschüssig bezahlte Einkommensteuer zurückzubekommen. Der Jahresausgleich kann vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt durchgeführt werden. Vom Arbeitgeber muss ohne Antrag ein Jahresausgleich durchgeführt werden, wenn ein Arbeitnehmer sein Gehalt in einem Kalenderjahr fortwährend ausschließlich von diesem Arbeitgeber bezogen hat, eine Lohnsteuerkarte ohne eine Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge aufgrund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber berücksichtigt wurden. Das Finanzamt muss den Jahresausgleich bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen von Amts wegen durchführen. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, so muss es den Jahresausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers nach Maßgabe des § 72 Abs 2 EStG durchführen.