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Redaktion FORUM Media | Glossar

Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gelten alle zusammenhängenden Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden (Blockzeit), die aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr erbracht werden müssen. Für die Nachtarbeit kommt ein steuerlicher Freibetrag bis EUR 360,– monatlich zur Anwendung. Der Freibetrag erhöht sich um 50 % für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr liegt (§ 68 EStG). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können nur dann als nach § 68 EStG steuerfrei behandelt werden, wenn das Ableisten derartiger Arbeitszeiten im Einzelfall konkret nachgewiesen wird (VwGH 2006/15/0268). Zusätzlich sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, höchstens EUR 86,– pro Monat, steuerfrei.