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Dokument-ID: 620317
4.1 Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber dem Gewerbeinhaber
Dem Gewerbeinhaber gegenüber haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Er hat damit vor allem dafür zu sorgen, dass dem Gewerbeinhaber kein Schaden entsteht, widrigenfalls er zivilrechtlich dafür einzustehen hat. Mögliche Sanktionen sind etwa die Forderung von Schadenersatz oder die Entlassung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.