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Neu Dokument-ID: 091356

Vorschrift

Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Inhaltsverzeichnis

VIII. Abschnitt
Haftung für Geldleistungen

§ 145.

Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.