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Dokument-ID: 380752
5.7 Verwendung von elektrischen Anlagen
Elektrische Altanlagen in Betrieben dürfen nach dem Elektrotechnikgesetz – ETG auch dann betrieben werden, wenn sie nicht den aktuellen elektrotechnischen Normen entsprechen, sofern sie nach den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entsprechen. Erst wenn eine wesentliche Erweiterung oder Änderung der Altanlage erfolgt, sind die aktuellen Errichtungsvorschriften anzuwenden.