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Dokument-ID: 327518
13.4.2 Ausreichende Qualifikation der Beschäftigten
Für jeden Arbeitsplatz sollte eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, die die erforderliche Erfahrung und Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.