13.5.2 Schutzmaßnahmen zur sicheren Zusammenarbeit
Zusammenarbeit kann in Betrieben mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre auf verschiedenen Dienstebenen und in allen Betriebsbereichen vorkommen. Für die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung muss deshalb jedes vom Arbeitsauftrag und seiner Durchführung her mögliche Zusammenarbeiten oder Nebeneinanderarbeiten von Personen oder jede Wechselwirkung auf Distanz (zB wenn an verschiedenen Stellen an den gleichen Rohr- oder Stromleitungen gearbeitet wird) berücksichtigt werden.