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Neu Dokument-ID: 326985

Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen

Nach den Bestimmungen der VEXAT (§ 12 Abs 4) sind explosionsgefährdete Bereiche, die ArbeitnehmerInnen zugänglich sind, zumindest mit den Warnzeichen „Warnung vor explosionsgefährlichen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu beschildern.

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