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Dokument-ID: 669197
5.3.3 Zulässige Lagermengen
Hinweis:
Für Verkaufsstätten (§ 98–105 VbF), Apotheken (§ 69 VbF) und Tankstellen (§106–116 VbF) gibt es besondere Regelungen!
Diese sind laut VbF abhängig vom Flammpunkt des Lösemittels. Der Flammpunkt ist eine Kenngröße zur Beurteilung der Brand-und Explosionsgefahr von brennbaren Lösungsmitteln: