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Dokument-ID: 669245
7.4.3 Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefahren
Reinigungsarbeiten, bei denen Gesundheitsgefahren durch Einatmen von Lösemitteldämpfen zu erwarten sind, dürfen nur in Lösemittel-Reinigungsanlagen durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten