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Dokument-ID: 649226
4.3.4 Konzentrationsbegrenzung
Bei Anwendung dieser Maßnahmen muss die Konzentration der brennbaren Stoffe unterhalb der unteren oder oberhalb der oberen Explosionsgrenze gehalten werden. Es ist dabei zu beachten, dass beim Anfahren und Abstellen der Anlagen der Explosionsbereich durchfahren werden kann.