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Dokument-ID: 649260
4.4.3 Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Es dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen), und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.