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Dokument-ID: 1205593
4.9.4 Rangordnung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Schutzmaßnahmen nach dem ASchG
Ist ein Ersatz des Arbeitsstoffes oder -verfahrens nicht möglich bzw vertretbar, sind für alle gefährlichen Arbeitsstoffe Maßnahmen in der folgenden Rangordnung zu treffen (§ 43 Abs 2 ASchG):