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Dokument-ID: 1136319
1.3.6 Lagermengen in Verkaufsstätten
Auch bei Verkauf, Lagerung und Vorratshaltung für den Verkauf muss generell ein eigener Brandabschnitt vorhanden sein.
Kein eigener Brandschnitt ist jedoch notwendig bei „Mindermengen“ wie folgt vorgeschrieben: