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Dokument-ID: 319761
11.3.8 Schutzsysteme
Als Schutzsysteme • [Fußnote: Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie.] werden Vorrichtungen mit Ausnahme von Komponenten der oben definierten Geräte bezeichnet, die bestimmungsgemäß anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den wirksamen Bereich einer Explosion begrenzen sollen und die für die Verwendung als autonome Systeme separat in Verkehr gebracht werden.