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Dokument-ID: 327522
13.4.4 Überwachung
In Arbeitsumgebungen, in denen explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge entstehen kann, die eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bedeutet, muss während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in Übereinstimmung mit der Risikobeurteilung mittels Verwendung geeigneter technischer Vorrichtungen eine angemessene Überwachung sichergestellt werden.