Neu
Dokument-ID: 816105
6.2 Arbeitsfreigabe in explosionsgefährdeten Bereichen
Allgemeines
Eine Arbeitsfreigabe ist für folgende Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen vorzusehen:
- Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen Funkenbildung oder ein Erhitzen von Teilen auf eine Temperatur von mehr als 80 % der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre eintreten kann (Feuer- und Heißarbeiten)
- Befahren (Inspektion) und Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) in oder an Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos, Rohrleitungen, Schächten oder Gruben), die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können
- Arbeiten, für deren Dauer eine temporäre Zoneneinstufung oder -umstufung erfolgen muss (§ 12 Abs 2 bzw § 12 Abs 3 VEXAT)
- Arbeiten, für die im Rahmen der Erstellung des Explosionsschutzdokuments eine diesbezügliche Festlegung erfolgte