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Dokument-ID: 1013568
8.2.4 Biogasanlagen – Fermentationsrückstandslager
Lager für die fermentierten Rückstände sind bei geschlossener, gasdichter Ausführung hinsichtlich des Explosionsschutzes wie Fermenter zu behandeln. Bei der Entnahme von Rückständen ist so vorzugehen, dass Unterdruck im Lagerraum nicht auftreten kann. Eine Entnahme aus dem Gasraum darf nicht erfolgen.