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Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.4 Kennzeichnung von Batterieladeanlagen

Die Kennzeichnung hat nach den Vorschriften der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl II 101/1997 idF BGBl II 184/2015 iVm der ÖNORM EN ISO 7010:2020-11-01 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitssymbole – Registrierte Sicherheitszeichen“ zu erfolgen. Im Bereich der Ladestation sind folgende Warn- bzw Verbotskennzeichen anzubringen:

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