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Dokument-ID: 1058368
8.4 Verwendung in Flüssigphase, Um- und Abfüllen
Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. In bestimmten Fällen ist es jedoch zulässig, nämlich wenn: