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Dokument-ID: 327627
13.4.8 Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen
Wo dies erforderlich ist, kennzeichnet der Arbeitgeber nach der 1999/92/EG Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären in einer die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdenden Menge auftreten können, an ihren Zugängen mit dem folgenden Warnzeichen: