Neu
Dokument-ID: 1086741
5.5 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen des Explosionsschutzes richten sich zu gleichen Teilen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Materialien in Ordnung sind. Der Arbeitnehmer trägt durch sein richtiges Verhalten beim Umgang mit explosionsfähiger Atmosphäre zur Sicherheit im Betrieb bei.