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Dokument-ID: 649230
4.3.6 Lüftung, Absaugung
Durch Lüftungsmaßnahmen soll, so weit wie möglich, die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt werden. Auf Schutzmaßnahmen kann verzichtet werden, wenn durch die Art der Luftführung gewährleistet ist, dass sich an keiner Stelle und zu keiner Zeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.