Neu
Dokument-ID: 649309
5.2.3 Aufbewahren, Lagern, Transport
Lösemittel sind unter Beachtung der gültigen Vorschriften, so aufzubewahren und zu lagern, dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden. Dabei sollen auch Vorkehrungen getroffen werden, um Missbrauch oder Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.