2.3.1 Einzelladeplatz
Einzelladeplätze (umgangssprachlich „Ladestellen“), werden vielfach für Akkumulatoren in Flurförderzeugen oder zum Aufladen von Starterbatterien in Kfz-Werkstätten eingerichtet. Die Einrichtung eines Einzelladeplatzes ist nicht zulässig in feuergefährdeten Betriebsstätten; das sind Betriebsreiche, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht aufgrund
- der Art der Materialien, die gelagert oder verarbeitet werden,
- der Lagerung oder der Verarbeitung brennbarer Materialien,
- von Tätigkeiten, bei denen mit der Ansammlung oder Ablagerung von Staub zu rechnen ist.
Weiters sind Einzelladeplätze nicht zulässig in
- explosionsgefährdeten Bereichen gem Zoneneinteilung nach VEXAT,
- explosivstoffgefährdeten Bereichen gem Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV) bzw Obertage-Bergbauverordnung (OB-V),
- feuchten oder nassen Räumen,
- geschlossenen Großgaragen.
Batterieladeanlagen werden in der Regel als offene Einzelladeplätze mit Ladeeinrichtungen installiert. Das Aufladen der Batterien erfolgt durchwegs ohne deren Ausbau, indem die Batterien mit dem Ladegerät über Ladeleitungen bzw Ladekabel verbunden werden. Das Ladegerät muss jedenfalls auf die zu ladenden Batterien abgestimmt sein. Im Fall von Flurförderzeugen kann sich das Ladegerät auch im Fahrzeug befinden.
Bei der Auswahl des Ladeplatzes und insbesondere bei der Einrichtung mehrerer Ladeplätze müssen neben den allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Batterieladestationen folgende Aspekte beachtet werden (unabhängig davon, ob es sich um Fahrzeuge mit integriertem Ladegerät handelt oder um Ladegeräte, die am Ladeplatz montiert sind):
- Bei der Anordnung mehrerer Einzelladeplätze sind der Platzbedarf und auch die ungehinderte Zu- und Wegfahrt des größten Fahrzeugs zu berücksichtigen.
- Die Stellplätze der Fahrzeuge sind entsprechend zu markieren und zu kennzeichnen.
- Zwischen benachbarten Einzelladeplätzen muss ein Abstand von wenigstens 0,6 m und für Bedienungs- und Wartungstätigkeiten von 0,8 m gegeben sein; diese Abstände sind auch gegen bauliche Einrichtungen oder andere technische Einrichtungen, zB Maschinen, vorzusehen.
- Der Abstand vom Ladegerät zur Batterie im Fahrzeug sollte jedenfalls zumindest 1 m betragen.
- Die Ladung von Einzelbatterien sollte zweckmäßigerweise in einem säurebeständigen, leicht zu reinigenden Trog oder in einer solchen Wanne erfolgen.
- Der horizontale Abstand zu brennbaren Baustoffen oder Materialien muss mindestens 2,5 m betragen, bei Anbringung einer feuerwiderstandsfähigen Abtrennung zwischen Ladegerät und brennbarem Material kann ein geringerer Abstand eingehalten werden. Über einem Ladeplatz dürfen keine brennbaren Baustoffe oder Materialien vorhanden sein.
- Der Abstand zu feuer- oder explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss mindestens 5,0 m betragen. Die maximale Oberflächentemperatur von heißen Gegenständen (zB von Arbeitsmitteln, von Beleuchtungskörpern oder auch von Heizgeräten) darf nicht höher als 300 oC sein.
- Die Raumhöhe muss mindestens 2 m betragen.
- Ladeplätze sind örtlich so zu positionieren, dass sie keinen Frostereignissen oder Wassereinbrüchen (zB Grundwasseranstieg, Hochwassereintritt) ausgesetzt sind. Der Temperaturbereich des Raumes sollte im Bereich 10 oC bis maximal 25 oC liegen.
- Ladegeräte sind auf festem, nicht brennbarem Untergrund (Beton, Blech, Steinplatte) aufzustellen oder an einer Wand aus nicht brennbarem Baustoff zu montieren.
- Zur Brandbekämpfung sind an leicht einsehbarer und zugänglicher Stelle Feuerlöscher anzubringen (Glutbrand-Pulver-, Schaumlöscher), oder ist, wenn es die Anzahl der Ladeplätze für zweckdienlich erscheinen lässt, auch eine Brandmeldeanlage zu installieren.

Quelle: Broschüre FBRCI-013 „Explosionsschutz an Batterieladestationen“ der DGUV, Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie, Bundesrepublik Deutschland
Da beim Ladevorgang die Bildung von Wasserstoff nicht auszuschließen ist, muss durch ausreichende Durchlüftung des Aufstellbereichs sichergestellt sein, dass die UEG (4 Volums- %) keinesfalls im Nahbereich der Batterie von 0,5 m, der als Zone 1 nach den Bestimmungen der VEXAT gilt, bzw im Bereich in der Nähe von Gasaustrittsstellen erreicht wird. Als ausreichend ist in diesem Zusammenhang eine Unterschreitung von 50 % der UEG anzusehen, die in der Regel durch die natürliche Luftbewegung in einem Aufstellraum mit großem Raumvolumen, wie etwa in einer Halle, durchaus erreicht wird. Unter diesen Bedingungen ist erfahrungsgemäß ein ausreichend hoher Luftwechsel gegeben. Im Zuge der Erstellung des Explosionsschutz-Dokuments kann der Sicherheitsabstand (d) in Anlehnung an die (Vorgängernorm zur OVE EN IEC 62485-2:2019-10.01) anzuwendende ÖVE/ÖNORM EN 50272-2:2003-12-01, „Sicherheitsanforderungen an Batterien (Teil 2: Stationäre Batterien)“ gem Anhang B als Funktion der Nennkapazität bei verschiedenen Ladeströmen als Grundlage herangezogen werden: zB 1.000 Ah, 50 mA ergibt einen Sicherheitsabstand d von 1 m, oder 200 Ah, 20 mA führt zu einem Sicherheitsabstand d von 0,5 m.
Unbedenkliche Raumgröße
Gem der (Vorgängernorm zur ÖVE/ÖNORM EN 62485-3:2015-10-01) ÖVE/ÖNORM EN 50272-3:2004-01-01, „Sicherheitsanforderungen an Batterien (Teil 3 Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge)“ gilt, dass bei Ladevorgängen für Blei-Akkumulatoren von Flurförderzeugen je nach Nennkapazität eine bestimmte „unbedenkliche Raumgröße“ je Batterie notwendig ist, um die Ausweisung einer Zone 1 im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren gem § 4 VEXAT zu vermeiden. Hierzu werden die nach der technischen Regel ONR 139830 (01.01.2003) für einige gängige Batterien von Flurförderzeugen entsprechend ihrer Nennspannung und Nennkapazität für 5 Stunden mit den dazugehörigen Ladegeräten die jeweils unbedenklichen Raumgrößen je Einzelbatterie angeführt:
Ladegerät/Blei-Akku | Unbedenkliche Raumgröße je Batterie [ca m³] | ||
Batterie | |||
Nennspannung [V] | Nennkapazität [Ah] | Gängiges Ladegerät UNenn/INenn | |
24 | 140 | 24 V/20 A | 48 |
38 | 280 | 38 V/40 A | 144 |
48 | 400 | 48 V/60 A | 288 |
80 | 360 | 80 V/70 A | 560 |
96 | 600 | 96 V/100 A | 960 |
Quelle: Formblatt Checkliste „Explosionsschutzdokument gemäß § 5 VEXAT – Aufstellungsbereich Ladevorgänge bei E-Stapler“, WKÖ
Die tatsächliche Raumgröße, in der sich der Ladeplatz befindet, muss über der unbedenklichen Raumgröße liegen, damit die Ausweisung eines explosionsgefährdeten Bereichs und die Festlegung einer Zone unterbleiben kann. Beim Laden von mehreren Batterien im selben Raum müssen die einzelnen unbedenklichen Raumgrößen addiert werden. Die Ermittlung der unbedenklichen Raumgröße und der tatsächlichen Raumgröße sind im Explosionsschutzdokument zu vermerken. Ergibt sich, dass die tatsächliche Raumgröße kleiner ist als die unbedenkliche Raumgröße, muss dieser Bereich bewertet und mit einer Zonenfestlegung (in der Regel als Zone 1) ausgewiesen werden. Die Ausstattung mit einer zusätzlichen Be- und Entlüftung für diesen Bereich ist erforderlich.