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Dokument-ID: 327638
13.5 Koordinierungspflichten
Sofern voneinander unabhängige Personen oder Arbeitsgruppen gleichzeitig und in räumlicher Nähe arbeiten, kann es zu unerwarteten gegenseitigen Gefährdungen kommen. Diese Gefährdungen sind insbesondere darin begründet, dass die Beteiligten sich zunächst nur auf ihren Auftrag konzentrieren, Beginn, Art und Ausmaß der Arbeiten benachbarter Personen aber häufig nicht oder nicht ausreichend bekannt sind.