8.4 Biogasanlagen – sekundärer Explosionsschutz
Wenn sich das Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre in Behältern, Apparaturen, Leitungen und gegebenenfalls Räumen nicht vermeiden lässt (primärer Explosionsschutz), muss das Auftreten von Stoffen, die zur Bildung explosionsfähiger Atmosphäre führen, nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens solcher Atmosphären quantifiziert werden. Der sekundäre Explosionsschutz verlangt nach Maßgabe dieser Parameter eine Einteilung in Explosionsschutzzonen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II 309/2004 idF BGBl II 186/2015.