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Neu Dokument-ID: 760015

Kurt Fink - Maria Luise Stangl - Gernot Wurm | Muster | Technische Checkliste

5.1.2 Gefahrenanalyse Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung für explosionsgefährdete Bereiche

Nach § 9 Abs 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II Nr 309/2004 idF BGBl II Nr 33/2012, sind für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen der in den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung bezeichneten Arbeitsmittel, die Arbeitskleidung und die persönliche Schutzausrüstung Gefahrenanalysen durchzuführen, welche ihre Eignung für die Verwendung in diesen Bereichen nachweisen müssen. Ergibt eine Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass diese Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung geeignet sind, dürfen sie gem Abs 2 dieser Bestimmung in der betreffenden Zone nicht verwendet werden.

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