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Neu Dokument-ID: 669243

Silvia Trnka | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.2 Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Bränden und Explosionen

Vermeiden von Zersetzung von Lösemitteln

Rauchen ist beim Umgang mit Lösemitteln verboten. Außerdem dürfen im Bereich von 5 Metern um die Lösemittel-Reinigungseinrichtung

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