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Dokument-ID: 816119
6.5 Notfall- und Rettungsmaßnahmen
Die Planung von Notfall- und Rettungsmaßnahmen ist im Zuge der Arbeitsfreigabe in explosionsgefährdeten Bereichen zwingend durchzuführen und die Durchführung im Notfall zu gewährleisten. Diese Aufgabe ist grundsätzlich durch die „fachkundige Person“ abzudecken.