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Dokument-ID: 319764
11.3.9 Komponenten
Komponenten • [Fußnote: Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie.] werden durch zwei Faktoren definiert, die darin bestehen, dass Komponenten
- in Hinblick auf den Explosionsschutz für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind (andernfalls müssten sie nicht der Richtlinie unterliegen);
- keine autonome Funktion erfüllen (andernfalls müssten sie als Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 angesehen werden).