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Neu Dokument-ID: 669194

Silvia Trnka | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Anforderungen an Lagerbehälter

  • Schutz gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion, Eindringen von Flüssigkeiten muss mit Außenschutz verhindert werden
  • Behälter müssen so aufgestellt werden, dass Dichtheit gewährleistet wird
  • Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Manometern, Sicherheitsventilen u dgl ausgerüstet sein
  • Flachböden von Lagerbehältern dürfen als doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein, doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein, dass die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft werden kann
  • Bei einfachen Böden muss das Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig sein, Eindringen von Niederschlagswasser unter die Flachböden muss durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung der Standfläche des Lagerbehälters oder dgl verhindert werden

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