4.2 Verwenden von Arbeitsstoffen im Sinne des ASchG
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über Arbeitsstoffe wird weitgehend durch den Begriff des Verwendens (§ 2 Abs 6 ASchG) bestimmt.
Der Begriff der Verwendung wurde schon in der Einleitung klargestellt. Interessant ist hier, dass dieser sich im ArbeitnehmerInnenschutzrecht kaum vom Chemikalienrecht unterscheidet. In der Arbeitssicherheit kommt nur der Begriff der Arbeit hinzu. Es geht also ausschließlich um die Verwendung am Arbeitsplatz, aber es handelt sich auch um unbeabsichtigte Verwendungen und nicht nur um Chemikalien. Dies bedeutet, dass auch Stoffe, die während eines Arbeitsvorganges entstehen, den Bestimmungen über Arbeitsstoffe unterliegen. Entstehen beim Gebrauch eines Kühlschmierstoffs krebserregende Nitrosamine, so gelten die besonderen Bestimmungen des 5. Abschnitts des ASchG für krebserregende Stoffe an diesem Arbeitsplatz.