3.2 Lagerung von Aerosolpackungen
Die Aerosolpackungslagerungsverordnung, BGBl II Nr 347/2018, regelt in Österreich die Lagerung von Aerosolen. Diese ersetzt die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002. Bei Aerosolpackungen handelt es sich gem § 2 Abs 1 Aerosolpackungsverordnung 2017 um „nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen“. Das sind beispielsweise Farbsprays, Lufterfrischer, Reinigungsschäume, Schmiermittel als Spray, Deos uÄ.