6.2.3 Schutzmaßnahmen in Ex-Zonen je Kategorie
Schutzmaßnahmen Kategorie „Heiße Oberflächen“
Gase, Dämpfe, Nebel
Zone 0 | Ein Einsatz von Betriebsmitteln, deren Oberflächen sich gefährlich erwärmen können, ist – soweit wie möglich – zu vermeiden. Wenn der Einsatz nicht vermeidbar ist, muss
nachgewiesen werden, dass die Temperaturen der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können,
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Zone 1 | Der Einsatz von Betriebsmitteln, deren Oberflächen sich betriebsmäßig und bei häufig auftretenden Betriebsstörungen auf nicht mehr als 80 % der Zündtemperatur ( °C) erwärmen können, ist zulässig. Eine Überschreitung des 80 %-Werts bis zur Zündtemperatur ist nur dann zulässig, wenn die Oberflächentemperatur sicher begrenzbar ist. |
Zone 2 | Es dürfen Betriebsmittel mit maximalen Oberflächentemperaturen bis zur Zündtemperatur eingesetzt werden. Betriebsübliche Störungen müssen nicht berücksichtigt werden. In Sonderfällen (zB Freianlagen) sind Betriebsmittel mit Oberflächentemperaturen oberhalb der Zündtemperatur zulässig, wenn durch entsprechende Maßnahmen und betriebliche Verhältnisse genügend Sicherheit gewährleistet ist. |