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Dokument-ID: 1086740
5.4 Arbeitsräume – Reinigung
Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern kann und sie müssen leicht zu reinigen sein.