3.3.3 Zündquelle: Elektrizität
Wegen der Gefahr von Bränden oder Staubexplosionen sollten im Inneren von Silos oder Siloaufstellungsräumen elektrische Einrichtungen so weit als möglich vermieden werden. Gem § 15 Abs 1 VEXAT müssen vorhandene elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen für die entsprechenden Zonen ausgelegt sein. Das gleiche gilt für fixe Siloeinbauten, Einbauten in Rohrleitungen (zB Überfüllsicherung) sowie Maschinen und Geräte. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kennzeichnung und entsprechende Gerätekategorien: