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Dokument-ID: 094388
Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)
§ 15.
Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.