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Neu Dokument-ID: 094388

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.06.1996 | Datum des Außerkrafttretens 19.04.2016

Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.