Neu
Dokument-ID: 030785
Kesselgesetz
§ 16. Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der Kesselprüfstelle
(1) Der Betreiber eines Druckgerätes hat – soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft – eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.