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Dokument-ID: 091203
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 20. Schurfbericht
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.