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Neu Dokument-ID: 091441

Vorschrift

Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Inhaltsverzeichnis

§ 200.

Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.