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Dokument-ID: 091458
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 216. Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.