Neu
Dokument-ID: 161250
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
§ 22. Kontrollberichte
(1) Das Bundesministerium für Inneres hat
- für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und
- diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 47/2018)
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
- Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
- Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
- Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
- Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 47/2018 aufgehoben.)