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Dokument-ID: 091464
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 221a. Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.
(BGBl. I Nr. 50/2025)