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Dokument-ID: 091217
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 33. Überscharen
Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
an ein Grubenmaß angrenzt oder
ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.