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Dokument-ID: 142926
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)
§ 39.
Die zugelassene Stelle hat eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.