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Dokument-ID: 161266
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
§ 40. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- hinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
- in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(BGBl. I Nr. 35/2011)