Neu
Dokument-ID: 091235
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 51. Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung
Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.